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Wenn Sie Ihre Steuervorteile nach dem Verkauf Ihrer Firma richtig nutzen, dann können Sie Tausende von Euro sparen.
 

Firmenverkauf: Steuerbelastung und Steuervorteile.

Autor: Manfred Schenk

 Aus diesem Grund sollten Sie alle Steuervorteil in Anspruch nehmen, die Ihnen zustehen. 

Steuerliche Aspekte beim Firmenverkauf

Der Verkauf eines Unternehmens ist ein komplexer Prozess, der nicht nur rechtliche und wirtschaftliche, sondern auch steuerliche Aspekte umfasst. Es ist wichtig, diese steuerlichen Aspekte im Blick zu behalten, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden und den Verkaufserlös bestmöglich zu optimieren.

Im Folgenden werden einige wichtige steuerliche Aspekte beim Firmenverkauf näher betrachtet.

1. Besteuerung des Veräußerungsgewinns:

Ein zentraler Punkt beim Firmenverkauf ist die Besteuerung des Veräußerungsgewinns. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem Buchwert der verkauften Anteile oder des verkauften Unternehmens.

 

Der Veräußerungsgewinn kann sowohl bei natürlichen Personen als auch bei Kapitalgesellschaften zu Steuerbelastungen führen. Es gibt unterschiedliche steuerliche Regelungen und Freibeträge, die je nach Rechtsform und Dauer des Besitzes der Anteile gelten.

2. Steueroptimierung durch Umstrukturierung:

Vor einem Firmenverkauf kann es sinnvoll sein, steuerliche Umstrukturierungen vorzunehmen, um die Steuerlast zu minimieren. Durch eine gezielte Umstrukturierung können steuerliche Verlustvorträge genutzt, steuerliche Rücklagen aufgelöst oder steueroptimierte Verkaufsstrukturen geschaffen werden. Hier ist eine frühzeitige steuerliche Beratung wichtig, um steuerliche Risiken zu minimieren und steueroptimierte Lösungen zu finden.

3. Steueroptimierte Verkaufsstrukturen:

Bei einem Firmenverkauf kann die Wahl der Verkaufsstruktur erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Belastung haben. Je nachdem, ob das Unternehmen als Ganzes verkauft wird oder nur einzelne Teile, ob Anteile oder Vermögenswerte veräußert werden, können sich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen ergeben. Auch die Gestaltung des Kaufpreises (z.B. Earn-Out-Modelle) oder die Wahl des Veräußerungszeitpunkts können steuerliche Folgen haben.

4. Erbschafts- und Schenkungssteuer:

Wenn ein Unternehmen im Rahmen einer Unternehmensnachfolge oder vor dem Verkauf auf die nächste Generation übertragen wird, sind auch erbschafts- und schenkungssteuerliche Aspekte zu beachten. Hier spielen Freibeträge, Bewertungsmethoden und steuerliche Begünstigungen eine Rolle, um eine optimale steuerliche Gestaltung zu erreichen.

5. Umsatzsteuerliche Aspekte:

Bei einem Unternehmensverkauf können auch umsatzsteuerliche Fragestellungen relevant sein, insbesondere wenn es um den Verkauf von Betriebsvermögen oder um die Übertragung von Verträgen geht. Hier ist eine genaue Prüfung der umsatzsteuerlichen Konsequenzen unerlässlich, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

Insgesamt ist es ratsam, sich frühzeitig mit einem steuerlichen Berater oder Steuerexperten über die steuerlichen Aspekte beim Firmenverkauf auszutauschen. Eine individuelle steuerliche Beratung kann dazu beitragen, steuerliche Risiken zu minimieren, steueroptimierte Lösungen zu finden und den Verkaufserlös bestmöglich zu gestalten.

Detaillierte Informationen

Welche Steuern fallen an?

  • Einkommensteuer: Der Veräußerungsgewinn aus dem Unternehmensverkauf unterliegt der Einkommensteuer. Der Steuersatz richtet sich nach dem individuellen Steuersatz des Veräußerers.

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  • Gewerbesteuer: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften fällt zusätzlich Gewerbesteuer auf den Veräußerungsgewinn an.

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  • Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer: Diese Steuern fallen zusätzlich zur Einkommensteuer an.

 

Steuervergünstigungen

  • Teileinkünfteverfahren: Bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft greift in der Regel das Teileinkünfteverfahren. Das bedeutet, dass nur 60% des Veräußerungsgewinns steuerpflichtig sind. Die restlichen 40% sind steuerfrei.

  • Freibetrag für Betriebsveräußerungen: Für Unternehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, gilt ein Freibetrag von 45.000 Euro. Dieser Freibetrag erhöht sich bei Ehegatten auf 90.000 Euro.

  • Ermäßigter Steuersatz: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Veräußerungsgewinn mit einem ermäßigten Steuersatz von 14% besteuert werden.

Wichtig: Die Steuerbelastung beim Unternehmensverkauf kann von Fall zu Fall erheblich variieren. Es ist daher ratsam, sich vor dem Verkauf von einem Steuerberater beraten zu lassen.

Die hier veröffentlichten Tipps und Informationen sind zum größten Teil Textauszüge aus dem Ratgeber: Wie Sie einen Käufer für Ihre Firma finden.

Hier einige Beispiele aus der Praxis

Verkauf eines Einzelunternehmens / Personengesellschaft

Bei dieser Art der Veräußerung erzielt der Inhaber einen Veräußerungsgewinn.

In dem Fall unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer.

Des Weiteren müssen stille Reserven aufgedeckt und ebenfalls versteuert werden.

 

Der Veräußerungsgewinn wird folgendermaßen berechnet:

Kaufpreis

– minus Veräußerungskosten (z. B. Notar, Werbungskosten, Makler)

– minus Buchwert (Der Buchwert entspricht im Wesentlichen dem bilanzierten Anlagevermögen.)

= Veräußerungsgewinn

 

Beispiel: Ohne Steuervergünstigung

  • Verkaufspreis: 1.500.000 €

  • Veräußerungskosten: -100.000 €

  • Buchwert: -500.000 €

  • Abzugsfähig (gesamt): 600.000 €

  • Veräußerungsgewinn: 900.000 €

Steuer auf Veräußerungsgewinn (ca. 45 %) 405.000 €

Minderung der Steuerlast durch prozentuale Steuerminderung.

 

Der Inhaber kann seinen Steuersatz um 56 % mindern, wenn er...

… das 55. Lebensjahr vollendet hat.

… oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.

… und der Veräußerungsgewinn nicht mehr als 5 Mio. Euro beträgt.

 

Beispiel: Prozentuale Steuerminderung

  • Verkaufspreis: 1.500.000 €

  • Veräußerungskosten: -100.000 €

  • Buchwert: -500.000 €

  • Abzugsfähig (gesamt): 600.000 €

  • Veräußerungsgewinn: 900.000 €

 

Einkommenssteuer auf Veräußerungsgewinn (ca. 45 %) 405.000 €

Prozentualer Freibetrag (56 %): -226.800 €

Steuer nach Abzug des Freibetrages: 178.200 €

 

Beispiel: Fester Steuerfreibetrag

  • Verkaufspreis: 1.500.000 €

  • Veräußerungskosten: -100.000 €

  • Buchwert: -500.000 €

  • Abzugsfähig (gesamt): 600.000 €

  • Veräußerungsgewinn: 900.000 €

  • Fester Steuerfreibetrag: - 45.000 €

 

Veräußerungsgewinn nach Abzug des Freibetrages: 855.000 €

Steuer nach Abzug des Freibetrages (ca. 45 %): 384.750 €

Minderung der Steuerlast durch einen festen Freibetrag.

Bei Veräußerungsgewinnen bis 136.000 € gilt ein Freibetrag von 45.000 €.

 

Wichtig! Ein verminderter Steuersatz oder ein Freibetrag kann parallel angewendet werden. Da aber jede dieser Vergünstigungen nur einmal im Leben eines Steuerpflichtigen gewährt wird, sollte die Inanspruchnahme gut überlegt werden.

 

Des Weiteren gibt es die »Fünftel-Regelung«, bei der der Veräußerungsgewinn rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird, um einer Steuerprogression zu entgehen. Der (Ursprungs)Nutzen der »Fünftel-Regelung« liegt darin, die Steuerlast bei einer Abfindung zu mindern.

 

Eine Berechnung der »Fünftel-Regelung« sollten Sie sich von Ihrem Steuerberater erstellen lassen, da hier alle Einnahmen mit in die Berechnungsformel einbezogen werden müssen.

 

Ratenzahlung

Bei der Ratenzahlung stundet der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis.

Die Ratenzahlungen laufen über einen festgelegten Zeitraum. Bei dieser Variante hat der Verkäufer die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn als »nachträgliche Einkünfte« zu versteuern, wenn der Zeitraum, über den die Ratenzahlungen erfolgen sollen, mehr als zehn Jahre beträgt.

 

Verkauf einer Kapitalgesellschaft

Durch den Verkauf seiner Gesellschaftsanteile erzielt der Inhaber einen Veräußerungsgewinn. Dieser Gewinn wird nach dem Teileinkünfteverfahren versteuert (40 % steuerfrei).

Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, sind Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen in vollem Umfang steuerfrei.

 

Der Veräußerungsgewinn wird folgendermaßen berechnet:

Kaufpreis

– minus Veräußerungskosten (z. B. Notar, Werbungskosten,

   Makler)

– minus Anschaffungskosten der veräußerten Anteile

= Veräußerungsgewinn

 

Beispiel: Privatperson ist Inhaber einer GmbH

Verkaufspreis: 1.500.000 €

  • Veräußerungskosten: - 100.000 €

  • Anschaffungskosten: - 500.000 €

  • Abzugsfähig (gesamt): 600.000 €

  • Veräußerungsgewinn: 900.000 €

  • Steuerfreibetrag 40 %: 360.000 €

Veräußerungsgewinn nach Abzug des Freibetrages: 540.000 €

Zu zahlende Steuer auf Veräußerungsgewinn (ca. 41 %) 221.400 €

 

Tipp! Bei diesen Beispielen (Höhe des Steuersatzes) wird davon ausgegangen, dass der Firmeninhaber verheiratet ist. Diese Hinweise sind nicht verbindlich. Sie sollten in jedem Fall vor der Einleitung des Verkaufsprozesses einen Steuerberater oder einen Fachanwalt hinzuziehen.

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